Samstag, 29. Oktober 2016

Rechtsanwalt-Verfahrenspfleger-RA-Sebastian-Thiele-Porschestr.66-38440-Wolfsburg

Rechtsanwalt-Verfahrenspfleger-RA-Sebastian-Thiele-Porschestr.66-38440-Wolfsburg

Hier möchte ich den Rechtsanwalt und amtl. bestellten Verfahrenspfleger 
Herrn 
Rechtsanwalt Sebastian Thiele, 
Porschestrasse 66, 
38440 Wolfsburg, 
 Telefon: 05361 / 893231 oder 32 
Website: 
http://www.kanzlei-dtd.de/index.php/so-finden-sie-uns.html

 vorstellen.




zunächst geht es einmal um die Frage und Definition, was ist denn eigentlich ein Verfahrenspfleger, welcher von Deutschen Vormundschaftsgerichten ( seit 2009 nennen die sich jetzt "Betreuungsgerichte" ) eingesetzt wird?

WIKIPEDIA
https://de.wikipedia.org/wiki/Verfahrenspfleger
sagt dazu folgendes:


Der Verfahrenspfleger hat in Deutschland die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (auf Bestellung einesBetreuers oder Anordnung einer Unterbringung) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen,Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Er hat, ähnlich wie ein Rechtsanwalt, als Parteivertreter die gleichen Rechte und Pflichten für seinen „Mandanten“. Für ihn gelten daher auch die gleichen Bestimmungen zumDatenschutz, zur Dokumentation (Aktenhaltung) und Aussageverweigerungsrecht.


Vergütung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Verfahrenspfleger wird seit dem 1. September 2009 nach § 277 FamFG, welches § 67a FGG außer Kraft setzte, wie ein beruflich tätiger Vormund vergütet. Hier ist Stundensatz von zwischen 19,50 € und 33,50 €, zuzüglich Umsatzsteuer (je nach Qualifikation) gegeben.
Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der Gerichtskosten in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als 2.600 € Vermögen verfügt (§ 93a KostO iVm § 1836c BGB).

Also ist mithin 
-gemessen an den eigentlich geringen Stundenlöhnen (Vergütungen) 
von maximal € 34-
ein zugelassener (und zu Ende studierter) Rechtsanwalt jemand, der sonst über wenig Klientel / Mandanten verfügt (aus welchen Gründen auch immer), und auf diesen "zugeschusterten Job" seitens der Vormundschaftsgerichte / Betreuungsgerichte angewiesen sein muß....
Wikipedia schreibt dazu weiter:
Der Verfahrenspfleger kann ein Rechtsanwalt sein, muss es aber nicht.....
d.h. meiner Interpretation nach, das gute und erfahrene Rechtsanwälte eigentlich einen solch unterbezahlten Job gar nicht machen würden....

Qualifikation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Verfahrenspfleger kann Rechtsanwalt sein, muss es aber nicht, er kann sogar ehrenamtlich bestellt werden. Angesichts der notwendigen Kenntnisse des Gerichtsverfahrens dürfte dies in der Praxis aber wenig hilfreich sein. Bewährt haben sich Modelle, in denen auf eine pädagogische oder psychologischeGrundausbildung (meist ein Studium) eine Fortbildung mit auch juristischen Inhalten aufgesetzt wird. Besonders durch die recht komplexen Bereiche des materiellen Familienrechts, des Sozialrechts, der verschiedenen Prozessordnungen (ZPO, FamFG, etc.) ist diese Möglichkeit der Qualifikation sicher adäquat am Bedarf und der späteren Praxis orientiert. Die Bundesverbände für Verfahrenspfleger entwickeln Standards und einen Kodex, damit insgesamt die Verfahrenspfleger nach gleichen Grundsätzen arbeiten und eine Qualitätssicherung der Arbeit gegeben ist. Allerdings ist noch offen, inwieweit derartige Vorgaben und Empfehlungen in der Praxis auch tatsächlich eingehalten werden.

somit steht der Verfahrenspfleger also in einer gewissen ANHÄNGIGKEIT zum Auftraggeber, nämlich hier dem Vormundschaftsgericht / Betreuungsgericht!
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Kommen wir nun zu einem aktuellen Fall aus dem Jahre 2016, wo Herr Rechtsanwalt Sebastian Thiele vom Vormundschaftsgericht / Betreuungsgericht Wolfsburg als sog. "Verfahrenspfleger" eingesetzt worden, und was daraus geworden ist, nebst dem eigentlichen Wahrheitsgehalt seiner an das Vormundschaftsgericht / Betreuungsgericht abgesetzten Schriftsätze:

  

Hier ist also Herr Rechtsanwalt Thiele schon mit klar abgesteckten und vom Vormundschaftsgericht / Betreuungsgericht vorgegebenen  Zielen in ein Altersheim "St.-Elisabeth-Heim" geschickt worden, um die zwangsweise Einrichtung einer Vormundschaft / Betreuung vorzubereiten!

Die betroffene Person, eine Dame im Alter von 85 Jahren war dort im "St.-Elisabeth-Heim" kurzfristig zur Pflege (sog. Kurzzeitpflege) nach einem Krankenhausaufenthalt im Stadtkrankenhaus Wolfsburg aufgenommen worden, und ist auch zum "St.-Elisabeth-Heim" auf direktem Wege -ohne Umwege- mit dem Krankenwagen vom Stadtkrankenhaus Wolfsburg in das "St.-Elisabeth-Heim" verbracht worden.

Kommen wir nun auf Seite 2 des rechtsanwaltschaftlichen Schreibens zu einer Unwahrheit, welche Herr Rechtsanwalt Sebastian Thiele gegenüber dem Vormundschaftsgericht / Betreuungsgericht behauptet und zu Papier gebracht hat:



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Herr Rechtsanwalt Sebastian Thiele schreibt hier auf Seite 2 wahrheitswidrig, dass die Betroffene (also die 85-jährige Dame) verwahrlost sei, und fast nur verschmutzte und kaputte Bekleidung dabei gehabt haben soll...

Das entspricht leider nicht der Wahrheit, da:

1.) die 85 jährige Dame bedingt durch einen Unfall / Sturz in das Krankenhaus im Juni 2016 eingeliefert worden ist.
An Bekleidung hatte sie zum Zeitpunkt der Einlieferung in das Krankenhaus nur diese Bekleidung, welche sie auch tatsächlich "auf der Haut" trug.
Zu einem späteren Zeitpunkt wurden der 85 jährigen Dame von Verwandten frische und gereinigte Bekleidung in das Krankenhaus gebracht

2.) Nach Rücksprache mit Pflegefachkräften des "St.-Elisabeth-Heimes" haben diese übereinstimmend gesagt, dass niemand von den anwesenden Pflegefachkräften diese vom Rechtsanwalt Sebastian Thiele niedergeschriebenen Äußerungen gesagt hatte....

SOMIT HATTE HERR RECHTSANWALT THIELE NICHT DIE WAHRHEIT IN SEINEM SCHRIFTSATZ an das Vormundschaftsgericht / Betreuungsgericht geschrieben!!!

Auf späteres Befragen / Nachfragen bei Herrn Rechtsanwalt Sebastian Thiele kam keine Antwort:
Er hielt es anscheinend noch nicht einmal für nötig, zu antworten...

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Auch hier in diesem Schriftsatz des Herrn Rechtsanwalt Sebastian Thiele vom 26.Juli 2016 schreibt der Herr RA Thiele nicht für seine Mandantin, sondern gegen die eigenen Mandantin und nicht für, sondern gegen die Interessen der eigenen Mandantin:

Er unterstützt hier die Einrichtung einer Vormundschaft / Betreuung gegen den Willen der Betroffenen und gegen den Willen der Familie, obwohl eine Vorsorgevollmacht seit Januar 2014 besteht!

In einem vorherigen Telefongespräch  hatte Herr Rechtsanwalt Sebastian Thiele schon mehrfach verlauten lassen, dass auch er die Unterbringung der Betroffenen auch gegen den Willen der Betroffenen anstrebe, und er es nicht  befürworten würde, wenn die Betroffene in ihr eigenes Haus zurück käme.



Die Betroffene wurde natürlich vom Sohn über dieses Vorhaben unterrichtet, und der Betroffenen wurde auch klargemacht vom Sohn, dass hier ein gerichtlicher Prozeß am Laufen sei, deren Ergebnis wahrscheinlich entgegen der Interessen der Betroffenen steht.

Die Betroffene machte nochmals gegenüber dem eigenen Sohn klar  und deutlich, dass sie nicht in ein Altersheim abgeschoben werden will, und der Sohn solle doch was unternehmen, dass das nicht geschieht.

Die Betroffene sagte nochmals, dass sie dann lieber sterben möchte, als in einem Altersheim dahinzuvegitieren, und ob der Sohn das zwangsweise Abschieben in ein Altersheim nicht verhindern könne?

Gemeinsam wurde dann alles erörtert mit dem Ergebnis, dass dann Mutter eben mit dem Sohn mit nach Tschechien geht, um dort von der Lebensgefährtin gepflegt und versorgt zu werden!

Dieses geschah schlußendlich auch am Freitag, den 22.Juli 2016, als der Sohn mit einem PKW mit tschechischen Kennzeichen (er lebt und wohnt dort in Tschechien) beim "St.-Elisabeth-Altenheim" vorfuhr, und die Mutti mitnahm.

Das Pflegepersonal des "St.-Elisabeth-Altenheimes" war übrigens sehr nett, und half noch beim runtertragen der Klamotten und sonstigen persönlichen Gegenstände der Mutter aus dem 3.Stockwerk, und beim Einsteigen der Mutter in den PKW mit tschechischen Kennzeichen.

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Seit dem 23.Juli 2016 lebt die Betroffene nun im Hause des Sohnes in Tschechien, und wird dort privat vom 52-jährigen Sohn und der 36-jährigen Lebensgefährtin gepflegt.

Das Vormundschaftsgericht / Betreuungsgericht Wolfsburg erließ trotzdem noch am 27.Juli 2016  einen Beschluß der Einrichtung einer Vormundschaft / Betreuung, die aber aufgrund der ca. 350 Kilometers Entfernung nach Tschechien nicht wirksam werden konnte.

Der Sohn und seine Mutter haben es also geschafft, die Mutter vor Abschiebung und Wegschließen in ein Altersheim zu schützen.

Im August 2016 hatte der Sohn dann auch noch seine Mutter bei der CZ-Tschechischen Krankenversicherung angemeldet - das ist beitragsfrei für Deutsche Rentner - und die folgende CZ-Krankenversicherungskarte erhalten, womit Mutti dann auch in CZ-Tschechien kostenfrei zum Arzt gehen kann.

Erstaunlicherweise sind in CZ-Tschechien sehr viele Medikamente zuzahlungsfrei, die in Deutschland so einiges an Zuzahlung erfordern, bzw. wenn Zuzahlungen zu leisten sind, dann betragen die meistens nur ca.
1/5 .... also ca. 20 % der Zuzahlungen als wie in Deutschland.

Mutti kann also seit August 2016 zum Arzt in Deutschland, als wie auch zum Arzt in CZ-Tschechien gehen, ganz wie sie will

Die EU und das vereinigte Europa machen es möglich!